Viele Vereine brauchen in Zeiten von #Corona, was sie dürfen und was nicht (Stichwort: Gemeinnützigkeit). Denn: es stellen sich viele praktische Fragen: von der Unterstützung für den Vereinswirt, den Platzwart, die Hilfe für besonders bedürftige Personen. Hier hat das Bundesfinanzministerium jetzt Klarheit geschaffen: es ist derzeit ausnahmsweise „unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.“ (Rundschreiben des BMF vom 9. April 2020 IV C 4 – S 2223/19/10003:003)