Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) – in der ab dem 29. März 2021 gültigen Fassung

Anbei finden Sie zur Information die aktuelle Coronaschutzverordnung in der ab dem 29. März 2021 gültigen Fassung.

Insbesondere hinzuweisen ist auf die weiterhin bestehende Öffnung der Sportangebote für Kinder bis 14 Jahren (§9, Abs.1) sowie Individualsport sowie die vorgesehene Erprobung neuer Konzepte zur schrittweisen Öffnung von Einrichtungen:

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport

1. unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 1a und 1b,

2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie

3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.

Die vollständige Coronaschutzverordnung finden Sie hier: 210326_CoronaSchVO ab 29.03.2021_Lesefassung

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