Neustarthilfe für Soloselbstständige

Der CDU-Landtagsabgeordnete Dr. Marcus Optendrenk informiert über die Unterstützung für Solo-Selbstständige:

Wer ist Antragsberechtigt?

  • Soloselbständige aller Branchen, die
  • ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben,
  • weniger als eine Vollzeit-Angestellte oder einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen,
  • bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
  • keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht haben oder geltend machen und
  • ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.
  • Im Rahmen der Neustarthilfe können auch kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen) in den Darstellenden Künsten sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen) berücksichtigt werden. Voraussetzung ist hierfür, dass die Antragstellenden für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben.

Wie hoch ist die Neustarthilfe?

  • Es werden maximal 7.500€ ausgezahlt.

Muss ich die Neustarthilfe zurückzahlen?

  • Die Soloselbstständige Person darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 % zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe anteilig zurückzuzahlen.

Ist die Neustarthilfe auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen?

  • Nein.

Wann können Betroffene Anträge stellen?

  • Die Antragsfrist hat bereits begonnen. Anträge können einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

Wo können Betroffene Anträge stellen?

Wo erhalte ich weitere Informationen zur Neustarthilfe?