Handreichung zur Zulässigkeit von gastronomischen Einrichtungen nach § 14 der CoronaSchVO

Der Nettetaler CDU-Landtagsabgeordnete Marcus Optendrenk informiert über die Handreichung zur Zulässigkeit von gastronomischen Einrichtungen nach § 14 der CoronaSchVO:

Zu der seit Montag, 04.05.2020, zulässigen Öffnung gastronomischer Betriebe haben sich aufgrund der sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vor Ort eine Vielzahl von Fragen ergeben. Zum Teil scheinen die Regelungen auch vor Ort unterschiedlich ausgelegt zu werden. Im Sinne einer möglichst einheitlichen landesweiten Anwendung sollen diese Hinweise die aufgetretenen Auslegungs- und Anwendungsfragen beantworten. Zum Teil wird es auch noch Klarstellungen in der CoronaSchVO bzw. der entsprechenden Anlage geben.

Das Dokument des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales finden Sie hier:  2020-05-15_Handreichung_fuer_Gastronomie_in_Corona-Zeiten_Anlage

Küche, Arbeit, Restaurant, Kochen, Küchenchef